SATZUNG DES Kunst- und Museumsgesellschaft Bochum e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Kunst- und Museumsgesellschaft Bochum e.V.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Verein hat seinen Sitz in Bochum.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur im Raum Bochum.
Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die personelle Unterstützung und Umsetzung einzelner Projekte, die dazu geeignet und bestimmt sind, den vorgenannten Zwecken des Vereins zu dienen. Dazu zählen insbesondere:
- Unterstützung der Arbeit des Kunstmuseums Bochum,
- Vermittlung der Kunst der Moderne und zeitgenössischer Kunst durch Förderung
museumspädagogischer Aktivitäten und Intensivierung der Zusammenarbeit von Schule
und Kunstmuseum,
- Veranstaltung von Ausstellungen, Vorträgen, Kunstfahrten und Diskussionen zum Zweck
der Förderung der öffentlichen Meinungsbildung auf dem Gebiet der bildenden Kunst,
- besondere Förderung der zeitgenössischen „jungen“ Kunst,
- Erwerb von Kunstwerken und anderen Museumsobjekten zum Zwecke der unentgeltlichen
Weitergabe als Schenkung oder Dauerleihgabe an das Kunstmuseum Bochum.
Weiterer Zweck der Körperschaft ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung von Kunst und Kultur durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Der Verein versteht sich als Forum für bürgerschaftliches Engagement in Sachen Kunst; er versammelt Liebhaber:innen moderner und zeitgenössischer Kunst und fördert Gedankenaustausch über künstlerische Fragen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch ungebunden.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
§ 3.1. Ordentliche Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied des Vereins können jede natürliche Person, Unternehmen (Personen- und sonstige Kapitalgesellschaften), Stiftungen und Personenvereinigungen werden, die die Aufgabe des Vereins ggf. auch durch Mitarbeit persönlich zu fördern bereit sind und sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages schriftlich verpflichten. Die ordentliche Mitgliedschaft wird beantragt durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand des Vereins, der über die Aufnahme nach freiem Ermessen mit einfacher Mehrheit entscheidet. Gibt der Vorstand einem Aufnahmegesuch nicht statt, so ist dies dem Bewerber unter Bekanntgabe der Ablehnungsgründe schriftlich mitzuteilen.
Verbleibt der Vorstand bei seiner ablehnenden Entscheidung, so hat der Bewerber innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen das Recht, die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über sein Gesuch anzurufen, die dann abschließend über das Aufnahmegesuch entscheidet.
Das ordentliche Mitglied hat Mitgliedsbeiträge zu leisten. Über die Höhe und Art der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die ordentliche Mitgliedschaft im Verein endet:
a) durch den Austritt des Mitglieds,
b) durch den Tod des Mitglieds,
c) durch Ausschluss des Mitglieds, über den der Vorstand mit 2/3-Mehrheit entscheidet.
Ausschlussgründe liegen dann vor, wenn das Mitglied gegen die Ziele und die Interessen
des Vereins verstößt oder sich sonst vereinsschädigend verhält oder die Mitgliedsbeiträge
nicht zahlt.
§ 3.2. Geschenk-Mitgliedschaft
3.2.1. Mitgliedschaften können auch verschenkt werden. Die durch den geschenkten Beitrag angetragene Mitgliedschaft entsteht nur dann, wenn der/die Beschenkte diese annimmt. Sie gilt jeweils für ein Geschäftsjahr und endet automatisch ohne eine besondere Kündigung. Im Übrigen sind die Bestimmungen in § 3.1 anwendbar.
3.2.2. Mitglieder im Sinne dieses § 3.2 haben alle Mitgliedschaftsrechte mit Ausnahme des Stimmrechts.
§ 3.3. Fördernde Mitgliedschaft
3.3.1. Neben den ordentlichen Mitgliedern mit Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung gibt es
fördernde Mitglieder.
3.3.2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Firma werden, die die Ziele und Zwecke des Vereins ideell oder materiell unterstützen will. Über ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3.3.3. Mitgliedsbeiträge für fördernde Mitglieder werden nicht erhoben. Die fördernden Mitglieder haben keinen Sitz und kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
3.4. Jedes Mitglied kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich seinen Austritt erklären.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung,
c) der Beirat.
§ 5 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und bis zu sechs weiteren Mitgliedern. Dem Vorstand gehören mindestens an:
der/die Vorsitzende,
der/die stellvertretende Vorsitzende,
der/die Direktor:in des Kunstmuseums Bochum als geborenes Mitglied,
der/die Schatzmeister:in,
der/die Schriftführer:in.
Der Verein wird im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende oder den/die stellvertretenden/stellvertretende Vorsitzenden/Vorsitzende gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied vertreten.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen einen Nachfolger/eine Nachfolgerin wählen. Wechselt während einer Wahlperiode der/die Direktor:in des Kunstmuseums Bochum, so tritt der/die neue Direktor:in an die Stelle des/der Ausgeschiedenen.
Die Verschuldenshaftung des Vorstandes wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 6 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen werden. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tages- ordnung, - Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, - Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, - Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
Der Vorstand hat das Recht, Teile der ihm obliegenden Aufgaben auf einen/eine Geschäftsführer:in, mit dem/der ein gesonderter Anstellungsvertrag abzuschließen ist, zu delegieren. Geschäftsführer:in kann auch ein Vorstandsmitglied werden. Dieser/diese kann nicht nur im Innenverhältnis vom Vorstand, sondern – wenn er/sie nicht selbst bereits Vorstandsmitglied ist – auch als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellt werden, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss fasst. In diesem Fall ist der/die Geschäftsführer:in berechtigt, den Verein gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB zu vertreten.
§ 7 Mitgliederversammlung
Der Vorstand beruft einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher schriftlich (durch Brief oder elektronische Nachricht / E-Mail) an die letzte dem Verein mitgeteilte Postanschrift bzw. Mailadresse unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden.
In der Tagesordnung sind aufzunehmen:
Vorlage des Jahresberichtes,
Entlastung des Vorstandes,
Genehmigung des Haushaltsvorschlages,
ggf. Wahlen.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes oder dem/der Geschäftsführer:in geleitet. Einigen die Mitglieder des Vorstandes sich nicht auf eine Versammlungsleitung, so übernimmt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied die Leitung der Mitgliederversammlung.
Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen folgende Angelegenheiten:
Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer:innen,
Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer:innen,
Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Jahresberichts, des Rechnungsabschlusses und des Haushaltsvoranschlages,
Satzungsänderung,
Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann der Vorstand sofort ohne Einhaltung von Fristen und Formen die zweite Versammlung abhalten, unter der Voraussetzung, dass bei der Einberufung der beschlussfähigen Versammlung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Versammlungsleitung und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Ladung hat in der gleichen Weise wie für eine ordentliche Mitgliederversammlung zu erfolgen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung dann einzuberufen, wenn dies 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder verlangen.
Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit in dieser Satzung oder gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über Art der Abstimmung entscheidet die Versammlungsleitung. Schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel muss erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangen.
§ 8 Beirat
Der Verein hat einen Beirat, der aus höchsten 15 Beiratsmitgliedern besteht.
Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung Vereinsmitglieder zur Wahl in den Beirat vor. Aus der Mitgliederversammlung können weitere Vereinsmitglieder vorgeschlagen werden. Zum Beirat kann nur gewählt werden, wer bei seiner Wahl mindestens ein Jahr Mitglied des Vereins ist. Der/die Oberbürgermeister:in der Stadt Bochum und/oder der/die Kulturdezernent:in der Stadt Bochum können in den Beirat gewählt werden, auch wenn sie dem Verein als Mitglied nicht angehören.
Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein.
Die Amtsdauer der gewählten Beiratsmitglieder beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl bleiben die Beiratsmitglieder im Amt, sofern sie dieses nicht ausdrücklich schriftlich niederlegen.
Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten, insbesondere auch bei dem Erwerb von Kunstwerken, die einen Anschaffungspreis von 10.000‚00 € übersteigen. Er unterrichtet sich in geeigneter Weise über die Anliegen der Vereinsmitglieder und macht dem Vorstand Vorschläge für die Geschäftsführung.
Der Beirat wählt aus seinen Reihen einen/eine Sprecher:in für die Dauer von 3 Jahren.
Mindestens einmal im Jahr hat eine Sitzung des Beirats stattzufinden. Der Beirat wird seitens des Sprechers/der Sprecherin schriftlich oder fernmündlich mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Der Beirat ist einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich verlangen.
Wird dem Verlangen nicht binnen zwei Wochen entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, die die Einberufung verlangt haben, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen. Mitglieder des Vorstandes oder der Geschäftsführung sind über die Sitzungen des Beirats zu informieren.
Sie haben das Recht, an den Beiratssitzungen beratend ohne Stimmrecht teilzunehmen. Der Beirat kann bei einzelnen Punkten den Vorstand oder die Geschäftsführung von der Teilnahme ausschließen.
Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 9 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren Kassenprüfer:innen. Die Kassenprüfer:innen haben die Kassengeschäfte des Vereins zu überwachen und der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 10 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
Über Änderungen der Satzung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
Soweit Satzungsänderungen im Rahmen des Eintragungsverfahrens in das Vereinsregister oder im Rahmen der Anerkennung der steuerlichen Gemeinnützigkeit aufgrund von Auflagen der zuständigen Gerichte oder Behörden erforderlich sind, wird der im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB zur Vertretung berechtigte Vorstand, siehe § 5.1., unwiderruflich bevollmächtigt, diese selbständig vorzunehmen. Der Vorstand unterrichtet anschließend unverzüglich die Mitglieder über die vorgenommenen Änderungen.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder. Erscheinen die Mitglieder nicht in der erforderlichen Anzahl, so kann in diesem Falle frühestens nach einem Monat eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese kann mit einer Mehrheit von 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.
Eine Änderung dieser Vorschrift (Ziffer 10.2.) ist nur mit der unter dieser Ziffer normierten Mehrheit möglich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.
Diese Satzung wurde einstimmig von allen Mitgliedern in der Mitgliederversammlung vom 24. November 2010 beschlossen und mit Beschluss in der Mitgliederversammlung am 20.11.2024 letztmalig angepasst.
Beitragsordnung
A Beitragsgruppen
Junge Freunde *1
Eine Person
Paar
Unternehmen
Geschenk-Mitgliedschaft Junge Freunde *2
Geschenk-Mitgliedschaft Eine Person *3
Geschenk-Mitgliedschaft Geschäftsfreunde *4
B Mitgliedsbeiträge
Junge Freunde (bis 35 Jahre) 30 €
Eine Person 90 €
Paare 120 €
Unternehmen 250 €
Geschenk-Mitgliedschaft Junge Freunde *2 30 €
Geschenk-Mitgliedschaft Eine Person *3 50 €
Geschenk-Mitgliedschaft Geschäftsfreunde *4 50 €
*1 Beitragsgruppe Junge Freunde:
Für das 1. Jahr der Mitgliedschaft stellt die KUMG Paten, die den Beitrag übernehmen.
Der/die Junge Freund:in ist somit vom Beitrag befreit bis zum 31.12. des Beitrittsjahres. Beginnt die Mitgliedschaft im zweiten Halbjahr eines Kalenderjahres, läuft die Beitragsfreiheit bis zum 31.12. des auf den Beitritt folgenden Kalenderjahres.
Die Mitgliedschaft endet automatisch am 31.12. des Kalenderjahres, in dem der/die Junge Freund:in das 35. Lebensjahr vollendet hat.
*2 Geschenk-Mitgliedschaft Junge Freunde:
Sie bietet die Möglichkeit, Kunstfreude und Einblicke in die Museumsarbeit zu verschenken.
Die Mitgliedschaft endet automatisch am 31.12. des Beitrittsjahres. Beginnt die Mitgliedschaft im zweiten Halbjahr eines Kalenderjahres, endet sie automatisch am 31.12. des auf den Beitritt folgenden Kalenderjahres.
*3 Geschenk-Mitgliedschaft Eine Person:
Sie bietet die Möglichkeit, Kunstfreude und Einblicke in die Museumsarbeit zu verschenken.
Die Mitgliedschaft endet automatisch am 31.12. des Beitrittsjahres. Beginnt die Mitgliedschaft im zweiten Halbjahr eines Kalenderjahres, endet sie automatisch am 31.12. des auf den Beitritt folgenden Kalenderjahres.
*4 Geschenk-Mitgliedschaft Geschäftsfreunde:
Sie bietet die Möglichkeit, ein betrieblich veranlasstes Geschenk an Geschäftsfreunde und Kunden steuerlich als Betriebsausgabe geltend zu machen. Gleichzeitig wird ein kulturell wertvoller Beitrag geleistet, indem die Arbeit des Kunstmuseum Bochum unterstützt wird.
Die Mitgliedschaft endet automatisch am 31.12. des Beitrittsjahres. Beginnt die Mitgliedschaft im zweiten Halbjahr eines Kalenderjahres, endet sie automatisch am 31.12. des auf den Beitritt folgenden Kalenderjahres.
C Zahlweise
Mitgliedsbeiträge gelten für 1 Kalenderjahr. Die Mitgliedsbeiträge werden i.d.R. im Frühjahr eingezogen bzw. in Rechnung gestellt. Bei einem Beitritt nach dem 1. Juli wird für das Beitrittsjahr in den Beitragsgruppen Eine Person, Paare und Unternehmen der halbe Beitrag berechnet.